Am 24. Februar 2026 jährte sich zum vierten Mal der Tag des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine. Der Krieg markiert eine Zäsur für die bisherige Sicherheitspolitik in Deutschland und Europa. Er veranlasste den damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz, eine Zeitenwende festzustellen. Seither arbeitet die Politik daran, die Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr in den Dimensionen „Finanzierung“, „Rüstung“ und „Personal“ zu verbessern. In der Dimension „Finanzierung“ hat die Politik mit dem faktischen Aussetzen der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben ihre Hausaufgaben erledigt: Das Verteidigungsbudget stellt für den quantitativen und qualitativen Aufwuchs der deutschen Streitkräfte keinen limitierenden Faktor mehr dar. Anders sieht die Situation in der Dimension „Rüstung“ aus. Hier sind zumindest Zweifel angebracht, hat doch unlängst der Präsident des Bundesrechnungshofes, Kay Scheller, dem Beschaffungswesen der Bundeswehr ein vernichtendes Urteil ausgestellt: Das für die Beschaffung zuständige Bundesamt sei unwirtschaftlich, agiere zu langsam und bilde mit seinen Strukturen ein „System der organisierten Verantwortungslosigkeit“ ab. Am gravierendsten schlagen allerdings die hier näher beleuchteten Funktionsdefizite in der Dimension „Personal“ zu Buche. Sie sind ein strukturelles Hindernis, den bedrohungsgerechten personellen Aufwuchs der deutschen Streitkräfte zu gewährleisten.

Soll im Folgenden ein Personalgewinnungsverfahren identifiziert und beschrieben werden, das in der Lage ist, den Aufwuchs der Bundeswehr auf den verteidigungsnotwendigen Umfang zeitgerecht zu gewährleisten, so ist zunächst die erforderliche Personalstärke zu bestimmen. Diese leitet sich aus der diagnostizierten Bedrohung ab. Sie wird definiert durch die Einschätzung des Generalinspekteurs der Bundeswehr (GI), dass die Russische Föderation unter Zugrundelegung ihres personellen und materiellen Aufwuchses im Jahre 2029 militärisch in der Lage sein wird, NATO-Territorium auf breiter Front anzugreifen. Um dieser Bedrohung wirkungsvoll begegnen zu können, definiert die NATO in einem fortlaufenden Prozess („NATO Defence Planning Process (NDPP)“) die hierfür erforderlichen Fähigkeitsziele („Minimum Capability Requirements (MCR)“). Diese Fähigkeitsziele hat der GI unlängst in einen verteidigungsnotwendigen Personalumfang der Bundeswehr von insgesamt 460.000 Soldaten (m/w/d) übersetzt. Der Gesamtumfang setzt sich dabei aus 260.000 aktiven Soldaten (m/w/d) und 200.000 Reservisten (m/w/d) zusammen. Entsprechend dem zugrunde gelegten Aufwuchspfad der deutschen Streitkräfte soll die Zielgröße bei den aktiven Soldaten im Jahr 2035 erreicht werden. Die Bedrohung und der hieraus abgeleitete notwendige Personalaufwuchs sind durch die vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vorgelegte „Gesamtkonzeption militärische Verteidigung“ aktuell noch einmal bestätigt worden.

Das maßgebliche Instrument zur Umsetzung der Personalplanung ist das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Es sieht im Kern die folgenden Schwerpunkte vor: Ab dem 1. Januar 2026 werden alle 18jährigen erfasst. Männer haben verpflichtend einen Fragebogen auszufüllen, mit dem sie über ihre Bereitschaft und Fähigkeit zur Wehrdienstleistung Auskunft geben. Frauen können diesen Fragebogen auf freiwilliger Basis zurücksenden. Ab dem 1. Juli 2027 werden alle Männer des Jahrgangs 2008 verpflichtend gemustert. Im Übrigen belässt es das WDModG beim Prinzip der Freiwilligkeit: Es bietet Interessierten die Möglichkeit der Ableistung eines Freiwilligen Wehrdienstes an, der sich über einen Zeitraum von mindesten sechs und maximal 23 Monaten erstreckt. Um bei der Personalakquise erfolgreich sein zu können, ist das Angebot zur Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes mit attraktiven Bedingungen verbunden worden: Freiwillig Wehrdienstleistende erhalten eine Vergütung von mindestens 2.600 Euro zuzüglich Unterkunft, Kleidung und freier Heilfürsorge. Sollten sie sich zu einem Dienst von mindestens 12 Monaten verpflichten, wird ihnen zudem ein Zuschuss zur Erlangung des Führerscheins von 3.500 Euro gewährt. Schließlich hat das WDModG für den Fall, dass trotz Attraktivitätssteigerung der angestrebte Personalaufwuchs nicht erreicht wird, eine Zwangskomponente, die Einführung einer sog. „Bedarfswehrpflicht“, vorgesehen. Sie ist in § 2a des Wehrpflichtgesetzes normiert und bedarf zu ihrer Einsetzung eines Gesetzesbeschlusses durch den Deutschen Bundestag. Die Bedarfswehrpflicht ist gekennzeichnet durch ein gesetzlich auszugestaltendes Zufallsverfahren, das im Prozess der Rekrutierung zum Tragen kommt, sollte „die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf“ übersteigen.

Die sicherheitspolitische Unzulänglichkeit des WDModG

Das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes ist vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte ein Kompromiss zwischen sicherheitspolitischen Erwägungen und politischen Befindlichkeiten der Regierungsfraktionen. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf politische Usancen zwar nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der aktuellen und zukünftigen Bedrohungen gleichwohl inakzeptabel. Denn wer den gegenwärtigen Status quo aus einer streng sicherheitspolitischen Perspektive analysiert und bewertet, muss zu dem Urteil kommen, dass das mit dem WDModG verfolgte Personalgewinnungskonzept vollkommen ungeeignet ist, den zur bedrohungsgerechten Verteidigungsfähigkeit notwendigen Personalaufwuchs realisieren zu können. Diese Bewertung fußt auf fünf kritischen Anmerkungen:

  • Es bestehen mit Blick auf erste Ergebnisse erhebliche Zweifel, ob der geplante Aufwuchspfad mit dem neuen Instrument realisierbar ist. Zwar ist die Zahl der Einstellungen im Januar 2026 um 17 Prozent gestiegen. Hierin ist aber der sog. „Anfangseffekt“ enthalten, der für die erste Phase der Änderung von Rahmenbedingungen kennzeichnend ist. Aber selbst wenn die Steigerungsrate dauerhaft stabilisiert werden könnte, würde dies nur zu einer Erhöhung der Einstellungszahlen von 25.000 auf knapp unter 30.000 führen. Diese Zahl erreicht noch nicht einmal im Ansatz die Größenordnung, die nach Einschätzung von Hans-Peter Bartels, ehemaliger Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages, erforderlich ist, um die NATO-Planungsziele zu erreichen: 70.000!
  • Kritisch zu betrachten ist auch die politisch gesetzte Zielgröße für den Personalumfang, die wie erwähnt 260.000 aktive Soldaten (m/w/d) und 200.000 Reservisten (m/w/d) vorsieht. Der geplante Umfang ist zwar an den NATO-Planungsziele ausgerichtet worden, bildet sie aber nicht mehr in ihrer jüngsten Iteration ab. Indiz zur Bestätigung dieser Feststellung sind die von den einzelnen Teilstreitkräften (TSK) aus den NATO-Planungszielen abgeleiteten Soll-Größen für deren jeweiligen Personalumfang. Werden die einzelnen personellen Zielgrößen der TSK addiert, so resultiert eine Zahl, die deutlich größer als die für die gesamten deutschen Streitkräfte zur Maßgabe gemachte Größenordnung von 260.000 Soldaten (m/w/d) ist. Auch der Vorsitzende des Bundeswehrverbands, Oberst André Wüstner, leitet aus den NATO-Planungszielen einen deutlich höheren Personalbedarf ab: Er geht davon aus, dass die Bundeswehr einen Personalumfang von mehr als 300.000 Soldaten (m/w/d) benötigt, um die Fähigkeitsanforderungen der NATO erfüllen zu können.
  • Die gesetzlich festgelegte zeitliche Struktur des Aufwuchses passt nicht zur kommunizierten Bedrohungslage: Wie zuvor bereits erwähnt, fordert die militärische Führung bis zum Jahr 2029 die Fähigkeit, sich gegen einen großmaßstäblichen Angriff der Russischen Föderation auf die NATO verteidigen zu können. Wer sich aber den in § 91 Soldatengesetz auf gesetzlicher Grundlage vorgeschriebenen Aufwuchspfad ansieht, muss feststellen, dass im kritischen Jahr 2029 gerade einmal ein Streitkräfteumfang von 198.000 bis 205.000 Soldaten (m/w/d) gefordert wird. Das bedeutet, das bei Zugrundelegung der unteren Grenze des Zielkorridors noch nicht einmal die 203.300 Stellen besetzt werden, die schon viele Jahre vor dem Angriff auf die Ukraine die Soll-Größe des Personalumfangs der deutschen Streitkräfte definierten.
  • Da augenscheinlich auch der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, durch freiwillige Maßnahmen den erforderlichen Personalaufwuchs gewährleisten zu können, hat er in § 2a Wehrpflichtgesetz eine durch Gesetz anzuordnende „Bedarfswehrpflicht“ normiert. Das in diesem Zusammenhang für die Bedarfssteuerung vorgesehene „Zufallsverfahren“ sah sich bereits während der politischen Debatte zum WDModG einer massiven Kritik ausgesetzt, da es offensichtlich das Gerechtigkeitsempfinden der Menschen verletzt. Sollte die Politik in naher Zukunft erkennen lassen, dass sie von der Bedarfswehrpflicht Gebrauch machen möchte, so ist mit einem beträchtlichen, ganz sicher auch emotional besetzen Widerstand zu rechnen („Todeslotterie“), der die politische Durchsetzbarkeit einer solchen Regelung erheblich infrage stellen dürfte.
  • Das bedeutsamste Manko des WDModG besteht darin, dass es ausschließlich den Personalbedarf der militärischen Verteidigung in den Blick nimmt. Es ignoriert damit die jeder ernstzunehmenden sicherheitspolitischen Strategie zugrunde liegende Erkenntnis, dass Sicherheit nur auf dem Fundament des Konzepts der Gesamtverteidigung gewährleistet werden kann. Das bedeutet, dass militärische und zivile Verteidigung aufeinander abgestimmt und interoperabel gemacht werden müssen und vor allem für beide Bereiche die notwendigen sächlichen und personellen Ressourcen bereitzustellen sind. Das leistet das WDModG in personeller Hinsicht nicht und ist deshalb auch aus diesem Grund vollkommen ungeeignet, den für die militärische und zivile Verteidigung notwendigen Personalumfang bedrohungsgerecht sicherzustellen.

Die kritischen Anmerkungen zeigen, dass die bisher vorgenommenen politischen Weichenstellungen nicht den sicherheitspolitischen Anforderungen genügen. In der Konsequenz wird nachfolgend ein Konzept vor- und zur Diskussion gestellt, das in allen Belangen geeignet ist, sowohl in der militärischen als auch in der zivilen Verteidigung das Personal in der sicherheitspolitisch gebotenen Größenordnung zur Verfügung zu stellen: die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Es wird gezeigt, wie die Dienstpflicht im Detail ausgestaltet und umgesetzt werden kann. Schließlich wird ein Vorschlag unterbreitet, wie die notwendigen politischen Mehrheiten realisiert werden können.

Die Konzeption der allgemeinen Dienstpflicht

Fundament der Ausgestaltung einer allgemeinen Dienstpflicht ist die Festlegung des der Dienstpflicht unterliegenden Personenkreises. Dem hier entwickelten Vorschlag folgend werden dienstpflichtig alle Bürgerinnen und Bürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie endet mit dem 65. Lebensjahr. Die Dienstpflicht soll zur Umsetzung des grundgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatzes alle Geschlechter (m/w/d) umfassen. Die im Zuge der Diensterfassung vorzunehmende Tauglichkeitsuntersuchung kann einen Ausschluss für bestimmte Dienstpflichttätigkeiten zur Folge haben. Eine generelle Befreiung von der Dienstpflicht („Untauglichkeit“) ist nicht vorzusehen. Dies greift einen Vorschlag der Lebenshilfe auf, die Dienstpflicht inklusiv auszugestalten, mithin auch die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen zu gewährleisten.

Zur Festlegung der für die Dienstpflicht maßgeblichen Tätigkeitsbereiche ist zwischen der militärischen und der zivilen Säule der Dienstpflicht zu unterscheiden. Der militärische Zweig der Dienstpflicht umfasst die Tätigkeit als Soldat (m/w/d) in den vier Teilstreitkräften und dem Unterstützungsbereich der Bundeswehr. Für die Tätigkeiten im Rahmen des zivilen Zweigs der Dienstpflicht werden die folgenden Regelungen vorgeschlagen:

  • Die zur Erfüllung der zivilen Dienstpflicht ausgeübte Tätigkeit hat gemeinnützigen Zwecken zu dienen. Zur definitorischen Grundlage ist der § 52 der Abgabenordnung zu machen, der 27 Tätigkeitsfelder beschreibt, deren Förderung als gemeinnützig festlegt wird. Hierzu gehören die klassischen Tätigkeiten der zivilen Verteidigung wie die Unterstützung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie die Rettung aus Lebensgefahr und die Unfallverhütung genauso wie beispielsweise die Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmal- und Naturschutz, die Heimatpflege sowie die Entwicklungszusammenarbeit.
  • Dienstpflichtige dürfen mit ihren grundsätzlich als gemeinnützig kategorisierbaren Tätigkeiten in den entsprechenden Organisationen nicht professionell-entgeltliche Tätigkeiten verdrängen. Sie müssen folglich die aus der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) bekannte Bedingung der „Zusätzlichkeit“ erfüllen. Das bedeutet etwa für die Tätigkeit der „Altenhilfe“ in einem Seniorenheim, dass ein Einsatz auf einer durch das Pflegegesetz vorgeschriebenen hauptamtlichen Pflegerstelle nicht zulässig ist, wohl aber der „zusätzliche“ Einsatz beispielsweise im Zusammenhang mit der Einsamkeitsbekämpfung.
  • Dienstpflichtige, die ihre Dienstpflicht nicht in einer der zivilen Verteidigung zuzuordnenden (Blaulicht)Organisation ableisten, erhalten im Rahmen ihrer Dienstpflicht eine dreimonatige Ausbildung im Sanitäts- und Zivilschutzbereich.

Der zeitliche Umfang der Dienstpflicht sollte an den Erfordernissen des militärischen Dienstpflichtbereichs ausgerichtet werden, der für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland die höchste Relevanz hat. Da dienstpflichtige Soldaten (m/w/d) mit Blick auf den Streitkräfteumfang, die Aufwuchsfähigkeit und den Feldersatz die Hauptsäule des Gefechts der verbundenen Waffen sind und sein müssen, muss die Dienstpflichtdauer sie in die Lage versetzen, die Hauptwaffensysteme der Landstreitkräfte (Infanterie, Schützenpanzer, Kampfpanzer, Panzerhaubitze) kriegstüchtig zu beherrschen. Die Auswertung militärischer Erfahrungswerte legt nahe, dass vor diesem Hintergrund eine Dienstpflichtdauer von 15 Monaten geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Sie wird damit auch der durch das Rechtsstaatsprinzip vorgegebenen Forderung nach Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne gerecht.

Der regulatorische Rahmen für die allgemeine Dienstpflicht sollte hinsichtlich ihrer zeitlichen Struktur mehrere Möglichkeiten zulassen. Im klassischen Modell wird die Dienstpflicht 15 Monate en bloc in Vollzeit abgeleistet. Für die militärische Säule der Dienstpflicht ist diese Option obligatorisch. Die Dienstpflicht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich der Dienstpflichtige (m/w/d) zu diesem Zeitpunkt in einer Ausbildung oder besucht er noch die Schule, so sind diese Bildungsabschnitte vor Antritt der Dienstpflicht zunächst zu beenden. Auf Antrag und bei Vorhandensein eines entsprechenden Bedarfs sollte grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden können, die Dienstpflicht erst nach Absolvierung eines einschlägigen Studiums anzutreten. Dies könnte etwa bei angehenden Medizinern (m/w/d, Einsatz im zivilen oder militärischen Sanitätsdienst) oder Lehrern (m/w/d, Einsatz in der Entwicklungszusammenarbeit) sinnvoll sein. Für die zivile Säule der Dienstpflicht sollte es zudem – wie schon in der Vergangenheit beim Wehrersatzdienst – die Möglichkeit geben, das dem 15monatigen Dienst entsprechende Stundenkontingent über einen mehrjährigen Zeitraum zu strecken, indem der Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz (THW, DLRG, DRK, JUH, ASB, MHD, Feuerwehr u. a.) abgeleistet wird.

Die Umsetzung der Forderung, dass die Streitkräfte bei Bedarf durch den Einsatz von Reservisten (m/w/d) „kaltstartfähig“ aufwachsen können, setzt voraus, dass die ehemaligen dienstpflichtigen Soldaten (m/w/d) durch die regelmäßige Teilnahme an Wehrübungen in Übung gehalten werden. Die Gesamtdauer der Wehrübungen sollte sich an dem in § 6 Wehrpflichtgesetz vorgegebenen Rahmen orientieren. Für die zivile Säule der Dienstpflicht sollte ebenfalls die Teilnahme an „Dienstübungen“ verpflichtend vorgeschrieben werden. Eine solche Vorkehrung eröffnet die Möglichkeit, sowohl im Zivilschutz als auch beispielsweise bei großflächigen Katastrophenlagen schnell auf „Helfende Hände“ zurückgreifen zu können, die im Sanitätsdienst und Zivilschutz ausgebildet sind. Sie erhöhen signifikant die gesellschaftliche Resilienz und damit den Abschreckungswert des Systems der Gesamtverteidigung. Ihr Einsatz macht zudem die Heranziehung von Soldaten (m/w/d) im Rahmen der Amtshilfe wie zuletzt bei der Bewältigung der Corona-Pandemie überflüssig und verhindert damit, dass diese für ihren Kernauftrag der Landesverteidigung nur noch in stark eingeschränktem Maße zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der Bezahlung wird hier vorgeschlagen, dass alle Dienstpflichtigen einen einheitlichen Sold von beispielsweise 500 Euro sowie freie Kost, Logis, Heilfürsorge und Dienstkleidung erhalten. Dienstpflichtigen Soldaten (m/w/d) werden von der Bundeswehr alle bezeichneten Sachleistungen vollumfänglich zur Verfügung gestellt, so dass in monetärer Form lediglich der Dienstsold ausgezahlt wird. Für die zivile Säule der Dienstpflicht gilt: Sollten aus strukturellen Gründen bei der jeweiligen Dienstpflichtstelle die Sachleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt werden können, so sind sie in monetärer Form zu entgelten. Der Gesamtwert der Zuwendungen einschließlich der für Dienstpflichtige an die Deutsche Rentenversicherung abzuführenden Beiträge dürfte sich auf dem Niveau der Netto-Bezüge des gesetzlichen Mindestlohns bewegen.

Aus systemischen Erwägungen und mit Blick auf die sicherheitspolitischen Anforderungen der Landesverteidigung ist gesetzlich sicherzustellen, dass eine Zuweisung von Dienstpflichtigen auf die einzelnen Dienstpflichtstellen grundsätzlich auch gegen den Willen der Dienstpflichtigen vorgenommen werden kann. Für Zuweisungen in die militärische Säule der Dienstpflicht ist hierbei Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz zu beachten, wonach niemand „gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ darf. Die praktische Umsetzung kann hiervon abweichend außerhalb des Zustimmungs-, Spannungs-, Bündnis- und Verteidigungsfalls allerdings auch auf der Grundlage des Prinzips der freien Wahl des Dienstpflichtbereichs erfolgen. Das wird hier zur Steigerung von Akzeptanz und Effektivität der Dienstpflicht empfohlen und im Folgenden hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des betreffenden Verfahrens noch näher erläutert.

Organisatorische Umsetzung und Finanzierung

Die organisatorische Umsetzung der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht beginnt mit dem Herstellen der verfassungsmäßigen Voraussetzungen. Der Status quo normiert in Artikel 12a Grundgesetz die Wehrpflicht für Männer sowie – beschränkt auf den Verteidigungsfall – die Pflicht für Frauen, bedarfsabhängig Dienst im zivilen Sanitäts- und Heilwesen und in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation zu leisten. Artikel 12 Abs. 2 Grundgesetz ermöglicht die Festschreibung „einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht“. Diese umfasst im Wesentlichen aber nur die auch in den Landesverfassungen geregelte Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr. Beide Regelungen gehen in dem neuen Artikel auf, der die verfassungsrechtliche Grundlage der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht für alle Geschlechter (m/w/d) bildet.

Zur operativen Umsetzung wird auf gesetzlicher Grundlage das „Bundesamt für die Umsetzung der Allgemeinen Dienstpflicht (BAUAD)“ aufgestellt. Da das BAUAD den militärischen und zivilen Teil der Dienstpflicht umsetzt und auf diese Weise auch eine zentrale Funktion für das sicherheitspolitische Konzept der Gesamtverteidigung innehat, ist es direkt dem Bundeskanzleramt zu unterstellen. Zu den vorrangigen und zeitlich prioritären Aufgaben des BAUAD gehört, in einem ersten Schritt alle Dienstpflichtigen personalwirtschaftlich zu erfassen („Diensterfassung“). Da die seinerzeitige Behördenstruktur der „Wehrerfassung“ (Kreiswehrersatzämter) nicht mehr existiert, bedarf es einer anforderungsgerechten Alternative. Keine Option ist es mit Blick auf die sicherheitspolitische Dringlichkeit der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht, zunächst den flächendeckenden Aufbau einer Organisation zur Diensterfassung abzuwarten. Zielführend ist es vielmehr, auf eine Behördeninfrastruktur zurückzugreifen, die bereits besteht und über alle für die Diensterfassung relevanten Daten verfügt: die Einwohnermeldeämter der Kommunen. Sie sind auf gesetzlicher Grundlage und im Zuge der sog. „Auftragsverwaltung“ für die flächendeckende Erfassung der Dienstpflichtigen heranzuziehen. Zur Identifikation von möglichen Verwendungsausschlüssen innerhalb der Dienstpflicht sind die Kommunen ebenfalls zu verpflichten, die Dienstpflichtigen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zu untersuchen. Die Gesamtheit der dienstpflichtrelevanten personalwirtschaftlichen Daten sind sodann dem BAUAD zu übermitteln. Die Berücksichtigung des Konnexitätsprinzips hat zur Folge, dass den Kommunen alle bei der im Auftrag des Bundes durchgeführten Diensterfassung anfallenden Kosten zu erstatten sind.

Das BAUAD leitet die Daten der Dienstpflichtigen, die ihre Dienstpflicht im militärischen Bereich erfüllen, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) weiter. Dort werden, aufbauend auf der in den Kommunen vorgenommenen ersten gesundheitlichen Inaugenscheinnahme, weitere Kompetenzfeststellungsverfahren durchgeführt. In diesem Rahmen wird, wie schon zur Zeit der nicht ausgesetzten Wehrpflicht, den Dienstpflichtigen angeboten, sich anstelle der Erfüllung der Dienstpflicht für einen längeren Zeitraum bei der Bundeswehr zu verpflichten. Auf der Grundlage der gemessenen Kompetenzen werden die Dienstpflichtigen zur Ausbildung auf die Teilstreitkräfte verteilt. Innerhalb der Teilstreitkraft „Heer“, dem personellen Hauptbedarfsträger, werden die Dienstpflichtigen auf die in Frage kommenden Truppengattungen weiterverteilt. Persönliche Wünsche der Dienstpflichtigen können dabei berücksichtigt werden, solange objektive dienstliche oder in der Person begründete Tatbestände dem nicht entgegenstehen.

Die für die Ableistung der Dienstpflicht bei der Bundeswehr vorgesehenen Dienstpflichtigen absolvieren ihre dreimonatige Grundausbildung in den vier Teilstreitkräften bzw. im Unterstützungsbereich. Beim Hauptbedarfsträger „Heer“ werden für die Grundausbildung Ausbildungskompanien bei den Bataillonen der Truppengattungen eingerichtet. Dies hat den Vorteil, dass die Dienstpflichtigen schon frühzeitig in ihrer Truppengattung „sozialisiert“ werden. Gleichzeitig bietet dieser Ansatz Synergieeffekte für die Durchführung der Spezialgrundausbildung, in der den Dienstpflichtigen die für die Ausübung ihres späteren Dienstpostens erforderlichen truppengattungsspezifischen Ausbildungsinhalte vermittelt werden.

Die immer wieder als Hindernis für die zeitnahe Umsetzung einer militärischen Dienstpflicht angeführten Argumente, es seien weder die erforderlichen Kasernen noch die Ausbilder (m/w/d) vorhanden, lassen sich problemlos entkräften, wenn mit Blick auf die Dringlichkeit des Personalproblems die Bereitschaft besteht, Übergangslösungen zu akzeptieren. So bietet ausnahmslos jede Kaserne die räumlichen Möglichkeiten, doppelstöckige 40-Fuß-Schulcontainer aufzustellen, die an die besonderen Anforderungen zur Unterbringung von Rekruten (m/w/d) baulich angepasst werden. Diese temporäre Maßnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, bis die erforderlichen Kapazitäten durch die Erschließung neuer oder die Reaktivierung ehemaliger militärischer Liegenschaften bereitgestellt werden können. Um in diesem Zusammenhang nicht hinnehmbare Zustände wie das 13 Jahre währende Desaster der Sanierung der Taucherübungshalle am Marinestützpunkt Eckernförde zu vermeiden, ist der Bund gehalten, Baugenehmigungen in eigener Zuständigkeit zu erteilen, sollten die zuständigen Landesbauverwaltungen auch in Zukunft nicht in der Lage sein, entsprechende Aufträge des Bundes zeitnah abzuarbeiten. In gleicher Weise lässt sich auch die Herausforderung, die erforderliche Zahl an militärischen Ausbildern (m/w/d) bereitzustellen, durch geeignete Übergangslösungen bewältigen. So war es in den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts zur Zeit der Heeresstruktur 4 nicht unüblich, unter der Anleitung erfahrener Feldwebeldienstgrade Gefreite (OA) als Hilfsausbilder einzusetzen. Dies scheint jedenfalls auf die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr keine negativen Auswirkungen gehabt zu haben, konnte den deutschen Landstreitkräften 1985/86 ausweislich einschlägiger Dokumente der NATO doch bescheinigt werden, im Zenit ihrer Kampfkraft zu stehen.

Die Umsetzung der Dienstpflicht im zivilen Bereich wird durch das BAUAD vorgenommen. Zu dessen Aufgaben gehört als erstes, die entsprechenden Dienstpflichtstellen zu genehmigen. Dies geschieht auf Antrag der grundsätzlich in Betracht kommenden Organisationen. Grundlage der Genehmigung ist die Stellenbeschreibung, mit der u. a. auch der Nachweis zu führen ist, dass die jeweilige Dienstpflichtstelle die o. a. Voraussetzungen (Gemeinnützigkeit, Zusätzlichkeit) erfüllt. Das BAUAD ist grundsätzlich autorisiert, den genehmigten Stellen Dienstpflichtige zuzuweisen. Allerdings sollte soweit machbar die Möglichkeit eingeräumt werden, dass sich Dienstpflichtige auf eigene Initiative auf Dienstpflichtstellen bewerben können. Bei Dienstpflichtstellen, die besondere Qualifikationen bzw. Einstellungen seitens der Dienstpflichtigen erfordern (z. B. Empathie im Umgang mit Menschen bei einer Dienstpflichtstelle im Seniorenheim), ist sicherzustellen, dass eine Zuweisung nur nach Zustimmung durch die betreffende Organisation erfolgt. Entsprechend der oben formulierten Bedingung hat das BAUAD zu gewährleisten, dass alle Dienstpflichtigen, die ihrer Dienstpflicht außerhalb der Blaulichtorganisationen nachkommen, vor Dienstantritt die geforderte dreimonatige Ausbildung im Zivilschutz/Sanitätsdienst erhalten. Zur Umsetzung hat das BAUAD auf vertraglicher Basis die erforderlichen Ausbildungsstellen mit den Organisationen zu verhandeln, die personell und infrastrukturell in der Lage sind, eine solche Ausbildung durchzuführen. Zuweisung und Überwachung hat das BAUAD auch für die Dienstpflichtigen zu leisten, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des berufsbegleitenden 10-Jahres-Modells beispielsweise bei den Feuerwehren oder beim THW erfüllen. Schließlich zeichnet das BAUAD auch für die Einberufung zu „Dienstübungen“ verantwortlich, sollte sich dies als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit wird durch das für den Zivilschutz zuständige Bundesministerium des Innern festgestellt, sollte z. B. im Rahmen einer neuerlichen Pandemie der großflächige Einsatz „Helfender Hände“ erforderlich sein. Der Antrag wird an das Bundeskanzleramt gerichtet, dass die Befassung der Bundesregierung sicherstellt und – nach Zustimmung – das BAUAD anweist, die erforderliche Anzahl Dienstpflichtiger zu einer „Dienstübung“ einzuberufen.

Soll abschließend der erforderliche Haushaltsansatz zur Umsetzung der allgemeinen Dienstpflicht taxiert werden, so ist der oben definierte Leistungsumfang auf die rd. 700.000 Dienstpflichtigen eines Jahrgangs hochzurechnen. Hieraus folgt, dass im Bundeshaushalt ein Betrag von 20 bis 25 Mrd. Euro anzusetzen ist. Diese Summe kann komplett bei der Erfüllung des in der NATO vereinbarten finanziellen Rahmens berücksichtigt werden, für die Verteidigung 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts bzw. 5 Prozent einschließlich der infrastrukturellen verteidigungsrelevanten Vorkehrungen zu veranschlagen. Maßgeblich hierfür ist, dass nach den entsprechenden Richtlinien der NATO auch der zivile Teil der Dienstpflicht in vollem Umfang auf die NATO-Vorgabe angerechnet werden kann.

Politische Hebel auf dem Weg zur Mehrheit

Voraussetzung, die vorstehende Konzeption politische Realität werden lassen zu können, ist das Vorhandensein einer verfassungsändernden Mehrheit. Um sie erreichen zu können, müssen in einem ersten Schritt die die Regierung tragenden Fraktionen für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht gewonnen werden. Die Zustimmung der Union dürfte unproblematisch sein, haben doch maßgebliche Kreise von Partei und Fraktion der CDU resp. CSU schon lange sowohl für die Reaktivierung der Wehrpflicht wie auch für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht votiert. Problematischer ist es, die Unterstützung der SPD zu erhalten. Insbesondere die Funktionäre (m/w/d) der Partei äußern sich zurückhaltend bis ablehnend zur Forderung nach Reaktivierung der Wehrpflicht resp. nach Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Position steht in einem krassen Gegensatz zur politischen Einstellung der SPD-Anhänger (m/w/d), die sich – ausweislich des ARD-Deutschlandtrends vom Juli 2025 – mit einer Zustimmungsquote von 83 Prozent für die Einführung eines Wehr- und Zivildienstes auch für Frauen (i. e. Dienstpflicht!) aussprechen. Vor diesem Hintergrund einer erheblichen Diskrepanz bedarf es einer intensiven Diskussion mit den sozialdemokratischen Mandatsträgern (m/w/d), die sowohl von Sicherheitspolitikern (m/w/d) außerhalb der Partei wie auch von solchen innerhalb der Partei in die entsprechenden Gremien zu tragen ist. Es ist dabei deutlich zu machen, dass es geradezu zum Markenkern einer sozialdemokratischen Partei gehören muss, für notwendig befundene gesellschaftliche Aufgaben in gerechter und solidarischer Weise durch möglichst viele Hände erledigen zu lassen. In diesem Sinne ist die Dienstpflicht ein Gesellschaftsvertrag, der in vollem Umfang den sozialdemokratischen Grundwerten „Gerechtigkeit“ und „Solidarität“ entspricht. Schließlich kann es – zumindest nach Meinung des Verfassers – auch nicht Aufgabe einer sozialdemokratischen Partei sein, durch die Ablehnung der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht Solidaritätsverweigerung zu protegieren.

Partei und Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen zeigen eine gewisse Offenheit für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Dies gilt vor allem, wenn den Dienstpflichtigen die freie Wahl des Dienstpflichtbereichs eingeräumt wird. Es darf aber nicht verkannt werden, dass es nicht unmaßgebliche Teile von Partei und Fraktion gibt, die ein jedwedes Pflichtelement ablehnen. Durchgängig abgelehnt wird die Reaktivierung der alten Wehrpflicht, insbesondere dann, wenn sie auf der Grundlage eines Zufallverfahrens umgesetzt wird. Hieraus folgt, dass es durchaus nicht ausgeschlossen ist, nach Abschluss einer stringent und konsequent geführten Debatte die Zustimmung der Grünen zu gewinnen.

Auch die LINKE lehnt mit ihren Gremien in Partei und Fraktion sowohl die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht wie auch die Reaktivierung der bestehenden Wehrpflicht ab. Allerdings gibt es auch in den Reihen der LINKEN prominente Vertreter, die bei einer nachgewiesenen und unausweichlichen Notwendigkeit des Personalaufwuchses Pflichtelemente nicht gänzlich ausschließen. So hat beispielsweise Gregor Gysi MdB in einer Diskussionsrunde festgestellt, dass auch er zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen jeden Zwang im Zusammenhang mit der Personalgewinnung für die Streitkräfte sei. Sollte der Zwang aus einer sicherheitspolitischen Perspektive aber unvermeidlich sein, so könne er einem auf Zwang setzenden System zustimmen, allerdings nur unter der Bedingung, dass es sich bei der geplanten Regelung um eine allgemeine Dienstpflicht mit freier Wahl des Dienstpflichtbereichs handele.

Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass es bei einer zielgerichteten Diskussion mit Grünen und LINKEN auf Augenhöhe durchaus eine Chance gibt, eine verfassungsändernde Mehrheit zu erzielen. Sollte dies trotz einer intensiven Debatte nicht gelingen, so sind Grüne und LINKE politisch dafür verantwortlich, dass dann aus sicherheitspolitischen Erwägungen die im Vergleich zur Dienstpflicht mit vielen Nachteilen verbundene bisherige Wehrpflicht reaktiviert werden muss. Damit entfallen für die Wehrpflichtigen die mit der Dienstpflicht einhergehenden Wahlmöglichkeiten, die Dienstpflicht hinsichtlich Dienstpflichtbereich und zeitlicher Struktur so auszugestalten, dass sie sich bestmöglich in den jeweiligen individuellen Lebensentwurf einfügt. Schließlich sollte für die sich selbst als „links“ einstufenden politischen Kräfte die bloße Reaktivierung des die Wehrpflicht normierenden Artikels 12a Grundgesetz auch aus gleichstellungspolitischen Gründen vollkommen inakzeptabel sein: Der betreffende Artikel verletzt nicht nur die Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern, sondern schreibt auch in unerträglicher Weise völlig überkommene geschlechtliche Rollenmuster (Männer für den „harten“ militärischen Dienst in den Streitkräften, Frauen für den „weichen“ zivilen Dienst im Sanitäts- und Heilwesen) fort. Das dürfte für Grüne und LINKE, die nach ihrem Selbstverständnis für ein progressives Gesellschaftsmodell stehen, nur schwer zu vermitteln sein.

Quintessenz

Die bisher von der Politik beschlossenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen zur Herstellung einer umfassenden Verteidigungsfähigkeit sind unzureichend. Das geeignete Instrument zur Sicherstellung des für die militärische und zivile Verteidigung (Gesamtverteidigung) erforderlichen Personalumfangs ist die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Sollte der hierauf gerichtete politische und gesellschaftliche Diskurs zielgerichtet, konsequent und nachhaltig geführt werden, ist eine politische Zustimmung nicht ausgeschlossen. Wird sie beschlossen, ist die Dienstpflicht durch geeignete Vorkehrungen innerhalb kurzer Zeit umsetzbar. Sollte sich die für die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht notwendige verfassungsändernde Mehrheit trotz intensiver Debatten nicht erreichen lassen, ist als zweitbeste Lösung unverzüglich die aktuell im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland normierte Wehrpflicht zu reaktivieren.